Ratgeber: Albtraum beim Parken in München – abgeschleppt nach 10 Minuten
Kennen Sie das? Sie kommen zu Ihrem Auto zurück und sehen gerade, wie Ihr Auto auf einen Abschleppwagen gehoben wird. Klasse. Ich kenne das zum Glück nicht; nicht, weil ich immer artig bezahle, sondern weil ich scheinbar bislang wirklich Glück hatte. Doch dieser Fall ist heftiger: nach nur 10 Minuten Abwesenheit hängt der VW Passat am Haken des Abschleppwagens. Was tun?
Keine 10 Minuten weg – und schon am Haken
Wie ärgerlich ist das denn: man geht in München auf die Zulassungsstelle. Für den Parkautomaten des öffentlichen Parkplatzes, der in Privatbesitz ist, hat man das notwendige Kleingeld nicht im Geldbeutel. Man denkt sich: in diesen 10 Minuten, die ich auf der Behörde brauche, wird schon kein Strafzettel kommen. Also “spring ich kurz rein”.
Pustekuchen: ich selbst habe erlebt, dass man mir in Stuttgart einen Strafzettel schon nach 5 Minuten – und rund 20 Minuten vor dem Ende der kostenpflichtigen Zeit – an die Windschutzscheibe gehängt hat. Ärgerlich, aber langfristig nicht tragisch. Abgelegt unter “halb-freiwillige Spenden für unseren Staat”. Und die Politesse musste dafür extra im Gebüsch warten. Mit vielen Dornen. Hoffentlich.
Jetzt kommt es aber noch schlimmer: nach 10 Minuten hängt nicht der Strafzettel an der Windschutzscheibe, sondern das ganze Auto baumelt am Haken der Rennleitung. Großartig.
210 Euro sofort vor Ort und in bar
Der Abschleppwagenfahrer verlangt 210 Euro sofort und in bar. Sonst würde er das Auto nicht wieder aushändigen, sondern zu ihm auf den Hof stellen. 210 Euro? Moment. Für 10 Minuten Parken ohne Parkschein? Strafzettel ok, aber gleich abschleppen?
Polizei wird unter der 110 angerufen. Vielleicht können die ja Auskunft erteilen, ob das in Ordnung ist. Die Polizei teilt am Telefon mit, dass sie nicht komme, weil es sich aufgrund des Privatparkplatzes um eine zivilrechtliche Sache handle.
Was also machen? Es bleibt nichts anderes übrig, außer die vermeintliche Drückerkolonne zu bezahlen und ziehen zu lassen. Und sich vorzunehmen, später gerichtlich dagegen vorzugehen. Aber wie? Und vor allem: welcher Anwalt nimmt sich schon eines solchen Falles an, dessen Streitwert nur bei 210 Euro liegt?
BGH: “sofortiges kostenpflichtiges Abschleppen ist in Ordnung”
Ein Blick ins Gesetzbuch bringt mehr Licht in’s Dunkle: ein Urteil des BGH vom 05.06.2009 (V ZR 144/08) besagt, dass “das sofortige kostenpflichtige Abschleppen eines auf Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig ist und dass dem Grundstrücksberechtigten hinsichtlich der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht.” Bei diesem Fall ging es aber um ein Fahrzeug, das anderthalb Stunden falsch parkte. Auch nicht all zu lang, aber keine 10 Minuten.
Doch was heißt “sofort”? Auch das ist durch viele Gerichte und Instanzen unterschiedlich definiert. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main am 22.06.1983 (2/1 S 59/83), dass “sofort” nicht im Sinne von augenblicklichem bzw. blitzschnellen Handelns zu verstehen sei. Wohl aber “am selben Tag” oder “am selben Abend”. Also auf keinen Fall nach 10 Minuten. Zwar ist das Urteil schon sehr sehr lange her, eine ähnliche Argumentation würde aber vor Gericht den gesunden Menschenverstand repräsentieren.
Unterstützend dazu gibt es ein Urteil des Amtsgericht München vom 09.09.1992 (451 C 5828/92), das besagt, dass widerrechtlich geparkte Fahrzeug auf privatem Grund eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht darstellt. Gegen diese kann sich der Besitzer des Privatgrundstücks sofort mittels Entziehung durch Abschleppen des Fahrzeugs erwehren. Das Amtsgericht München definiert aber “sofort” mit einem Zeitraum innerhalb von zwei bis drei Stunden.
Folglich würde es Sinn machen, dieses Urteil vor Gericht – dann logischerweise auch in München – vorzutragen. Es gilt jetzt nur noch zu beweisen, dass das geparkte Fahrzeug auch wirklich nur 10 Minuten stand. Und das wird schwierig – ohne Begleitung und ohne Zeugen.
Und die völlig überteuerten Gebühren?
Tja, hier gibt es keine gerichtliche Deckelung. Kurz zusammengefasst lassen die Urteile verlautbaren, dass die Abschleppkosten “im Rahmen der ortsüblichen Sätze” gestaltet werden müssen. Doch es ist schwierig genau zu beziffern, wie hoch “ortsüblich” in München ist. Es gibt einige Fälle, in denen Gerichte die zu zahlenden Abschleppgebühren halbiert haben. München scheint ein hartes Pflaster zu sein, deshalb gibt es ein Urteil des dort ansässigen Landgerichts. Es entschied, dass 250 Euro Abschleppgebühren nicht ortsüblich seien und bezifferte die Kosten auf 100 Euro.
Allerdings läuft es – so wie im gerade beschriebenen Fall auch – meistens auf einen Vergleich hinaus, der für beide Parteien insgesamt teu(r)er ist. Und genau damit kalkulieren die Abschleppunternehmen. Sie rechnen damit, dass aus diesem Grund (der Unwirtschaftlichkeit) niemand klagt und gehen das Risiko der Abzockerei ein.
Aus Prinzip sollte man deswegen erst recht klagen. Obwohl das im Ergebnis noch mehr kostet, denn ganz recht wird man nicht bekommen, schließlich hat man ordnungswidrig geparkt – selbst wenn es nur 10 Minuten sind und man gute Argumente (und Gerichtsurteile) hat, die einen bezüglich des Zeitaspekts stützen.
Also: steckt nicht in jedem von uns ein Michael Kohlhaas? Ich hoffe es. So eine offensichtliche Abzocke darf man nicht durchgehen lassen.