Ratgeber: Sonnenbrille beim Autofahren – wann drohen Bußgelder?
Viele Autofahrer nutzen bei starkem Sonnenschein eine Sonnenbrille, um nicht geblendet zu werden. Doch ist das Tragen einer Sonnenbrille hinter dem Steuer überhaupt erlaubt? Welche Regeln gelten bei Tönung und Größe? Wir klären zusammen mit Christian Marnitz von der Online-Rechtsberatung geblitzt.de auf!
Starke Tönungen können im Extremfall zu Bußgeldern führen
„Grundsätzlich ist das Tragen einer Sonnenbrille beim Fahren kein Vergehen. Allerdings sind nicht alle getönten Brillen für den Straßenverkehr geeignet. Autofahrer sollten daher einige wichtige Punkte beachten“, erklärt Christian Marnitz, Fachanwalt für Verkehrsrecht der Online-Plattform geblitzt.de.
Gemäß Paragraf 23, Absatz 1, Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Fahrzeugführer ihre Sicht nicht beeinträchtigen. Daher sind zu dunkle Sonnenbrillen für die Fahrt ungeeignet. Die Tönung sollte maximal der Kategorie 3 entsprechen, was einer Lichtdurchlässigkeit von 8 bis 18 Prozent entspricht. Für Nachtfahrten sind Sonnenbrillen mit Tönungsgrad 0 und maximal 20 Prozent Lichtreduktion zulässig. „Wer mit zu dunkler Sonnenbrille fährt, gefährdet sich und andere und muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen“, so Marnitz.
60 Euro Bußgeld bei unkenntlichem Gesicht durch zu große Sonnenbrille
Laut Paragraf 23, Absatz 4, Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Autofahrer ihr Gesicht nicht so verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Daher sollte beim Tragen einer Sonnenbrille darauf geachtet werden, dass das Gesicht weiterhin gut sichtbar bleibt. Andernfalls droht ein Bußgeld von 60 Euro.
Wer auf einem Blitzerfoto eine Sonnenbrille trägt und deshalb nicht eindeutig identifizierbar ist, könnte Bußgeldforderungen entgehen. Doch es gibt einen Haken: „Wer behauptet, nicht selbst gefahren zu sein, und die Fahrerermittlung nicht unterstützt, kann zur Führung eines kostenpflichtigen Fahrtenbuchs verpflichtet werden. Wird das Fahrtenbuch nicht bei der zuständigen Behörde vorgelegt, droht ein Bußgeld von 100 Euro. Zudem können für die Anordnung und Prüfung des Fahrtenbuchs Verwaltungsgebühren von bis zu 200 Euro anfallen“, erklärt Marnitz.
Verwarnungsgeld für Fahren ohne Brille – wenn Brille festgeschrieben ist
Brillenträger dürfen nur mit einer Sonnenbrille in ihrer Sehstärke fahren. Im Führerschein ist durch die Schlüsselzahl 01.01 festgelegt, dass eine Brille getragen werden muss. Wer ohne passende Sehstärke fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 25 Euro.
Bußgeldvorwürfe prüfen lassen
Grundsätzlich gilt natürlich immer: Alle Bußgeldfälle sollten von einer Rechtsanwaltskanzlei geprüft werden. Die Chancen, dass ein Verfahren gewonnen oder eingestellt wird, stehen meistens recht gut.