Wie war Ihre Woche?

Wer nicht blinkt, riskiert Bußgeld – nicht nur theoretisch!

e6254a1cd9c3454697cd7c2066228694 - Wer nicht blinkt, riskiert Bußgeld - nicht nur theoretisch!

Was vermeintlich nur in der Theorie passieren kann, wurde bei einem unserer Leser aus Berlin zur Realität: Ein Mal an einer Kreuzung zu spät geblinkt, von einem Polizisten beobachtet und schriftlich verwarnt – inklusive Bußgeld. Unnötig – in beiden Fällen. Welche Paragraphen dies stützen.

Unschön: 10 Euro Verwarngeld

Das muss nicht sein – und lehrt uns: Am Besten immer blinken – und das rechtzeitig. Sonst droht zwar ein überschaubares, aber immerhin ärgerliches Bußgeld. So wie hier in Berlin passiert:

Bussgeldbescheid Abbiegen Blinken 563x750 - Wer nicht blinkt, riskiert Bußgeld - nicht nur theoretisch!
Kann man vermeiden, sofern man sich immer an’s Blinken hält. Zumindest dann, wenn man nicht gerade mutterseelenallein auf den Straßen rumcruist.

§ 9 StVO, § 49 StVO, § 24 StVG, 29 BKat

Deutschland, Deine Paragraphen. Was erst einmal kompliziert aussieht, macht im Gesamt-Kontext Sinn. So steht im Paragraphen 9 der Straßenverkehrsordnung:

§ 9 StVO: Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Wenn eine Ordnungsbehörde beobachtet, dass dies im Straßenverkehr nicht umgesetzt wird, droht ein Bußgeld von 10 Euro. Das ist mit den weiteren folgenden Paragraphen begründet:

§ 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten): Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 5, verstößt.

Paragraph 24 ist der Ordnungswidrigkeiten-Paragraph, 29 BKat fasst dabei noch das Ineinandergreifen der Judikative mit der Exekutiven zusammen. Also dass auch wirklich ein Verwarngeld ausgesprochen werden kann. Und damit landet der Bußgeldbescheid im Briefkasten.

Zu spät blinken gilt als nicht blinken

Wer also lieber ein Mal mehr blinkt als ein Mal zu wenig, handelt im Zweifel korrekt. Die Krux: Zu spät blinken gilt als nicht blinken. Denn wer schon abgebogen ist – oder gerade dabei ist, abzubiegen – und erst währenddessen blinkt, handelt ebenfalls fahrlässig. Die Richtungsänderung ist erst nach dem Blinken vorzunehmen.

Nur bitte: Nicht dieses Dauerblinken stehend an einer Ampel in der Nacht. Das ist für die Nachfolgenden tatsächlich nervig.